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Exkurs: Lexikon der Sicherheitstechnik:


Einbruchschutz:

Kann die Versicherung die Zahlung bei Einbruchsschäden verweigern ?

Die Versicherung kann die Zahlungen verweigern, wenn anstatt einem Einbruch ein Diebstahl vorliegt. Es handelt sich dann um einen Diebstahl, wenn es dem Einbrecher nur geringe Mühe bereitete in die Wohnung einzudringen.

Wenn Sie also Ihre Erdgeschosswohnung während Ihrer Abwesenheit durchlüften und Fenster oder die Balkontür offen stehen lassen und ein Einbrecher somit einfach in die Wohnung gelangen kann, leistet die Versicherung keinen Ersatz. Dies gilt auch für die oberen Etagen, wenn eine Leiter oder ein Gerüst in der Nähe zur Verfügung stehen. Erst wenn für die Diebestat eine erhebliche kriminelle Energie aufgewandt wurde - aufbrechen einer Tür oder hochklettern über die Regenrinne - wird die Tat als Einbruch eingestuft und die Versicherung zahlt den entstandenen Schaden.

Achten Sie bitte darauf, dass Sie bei einer längeren Abwesenheit (länger als zwei Stunden) zuvor alles ordnungsgemäß verriegeln. Unter ordnungsgemäßer Verriegelung versteht man die Nutzung jeder vorhandenen Sicherung. Haben Sie dies unterlassen, kann dies von der Versicherung als grobe Fahrlässigkeit bewertet werden und eine Zahlung somit verweigert werden. Weiter ist zu beachten, den gestiegenen Wert Ihres Hausrates der entsprechenden Versicherungssumme anzupassen, damit Sie nicht unterversichert sind.



Kontakt:

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Traubenstrasse 51
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Tel: 0711 / 284 530-0
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