Exkurs:
Lexikon der Sicherheitstechnik:
Einbruchschutz:
Kann die Versicherung die Zahlung bei Einbruchsschäden
verweigern ?
Die Versicherung kann die Zahlungen verweigern, wenn anstatt
einem Einbruch ein Diebstahl vorliegt. Es handelt sich dann um einen Diebstahl,
wenn es dem Einbrecher nur geringe Mühe bereitete in die Wohnung
einzudringen.
Wenn Sie also Ihre Erdgeschosswohnung während Ihrer Abwesenheit durchlüften
und Fenster oder die Balkontür offen stehen lassen und ein Einbrecher
somit einfach in die Wohnung gelangen kann, leistet die Versicherung keinen
Ersatz. Dies gilt auch für die oberen Etagen, wenn eine Leiter oder
ein Gerüst in der Nähe zur Verfügung stehen. Erst wenn
für die Diebestat eine erhebliche kriminelle Energie aufgewandt wurde
- aufbrechen einer Tür oder hochklettern über die Regenrinne
- wird die Tat als Einbruch eingestuft und die Versicherung zahlt den
entstandenen Schaden.
Achten Sie bitte darauf, dass Sie bei einer längeren Abwesenheit
(länger als zwei Stunden) zuvor alles ordnungsgemäß verriegeln.
Unter ordnungsgemäßer Verriegelung versteht man die Nutzung
jeder vorhandenen Sicherung. Haben Sie dies unterlassen, kann dies von
der Versicherung als grobe Fahrlässigkeit bewertet werden und eine
Zahlung somit verweigert werden. Weiter ist zu beachten, den gestiegenen
Wert Ihres Hausrates der entsprechenden Versicherungssumme anzupassen,
damit Sie nicht unterversichert sind.
Kontakt:
Schonert Briefkasten / SECUTRADA
Traubenstrasse 51
70499 Stuttgart
Tel: 0711 / 284 530-0
Fax: 0711 / 284 530-1
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